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AGB

Allgemeine Mietbedingen und ergänzende Geschäftsbedingungen für Anhänger und
Gerätevermietung.
Switch-Logistic Müller GmbH, Kirchberg 19, 35708 Haiger
Tel.: 015129164558, www.switch-logistic.de
1: Gültigkeit
Wir vermieten ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen, soweit im Einzelfall nichts anderes
ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist. Dies gilt auch für alle zukünftigen Vermietungen selbst
dann, wenn beim Zustandekommen des jeweiligen Vertrages nicht ausdrücklich nochmals auf die
Wirksamkeit dieser Bedingungen hingewiesen wird.
Die allgemeinen Mietbedingungen sowie die Liefer- und Zahlungsbedingungen der Vermietfirma und
die Checklisten für die Mietgegenstände sind wesentliche Bestandteile des Mietvertrages und
werden vom Mieter und Vermieter ausdrücklich anerkannt.
2: Betriebsanleitung, Bedienungshinweise, Verhalten bei Unfällen, Reparaturen
Jedem Selbstfahrer werden vor Fahrtbeginn zusammen mit den Fahrzeugpapieren und der
Bedienungsanleitung weitere Bedienungs- und Wartungshinweise übergeben, soweit dies für das
Mietfahrzeug notwendig ist.
Bei Wohnanhänger, Kühlanhänger und sonstigen großen Spezialanhänger sind die
Bedienungsanleitungen bzw. -Hinweise, die sich in den Fahrzeugen befinden, zu beachten.
Insbesondere Gasgeräte sind nur nach vorheriger Information in Betrieb zu setzen.
Der Mieter ist verpflichtet, vor Inbetriebnahme vom gesamten Inhalt aller übergebenen Unterlagen
Kenntnis zu nehmen und die Hinweise zu beachten. Verletzt er diese Obliegenheit, haftet er für alle
daraus entstehenden Schäden auch ohne Verschulden. Etwaige Selbstumbauten, Reparaturen oder
sonstige Veränderungen sind ohne ausdrückliche Genehmigung des Vermieters nicht gestattet.
Handelt der Kunde zuwieder und entstehen daraus Folgeschäden und -Kosten haftet der Mieter auch
über den Zeitraum der Anmietzeit hinaus.
Der Mieter ist auf jeden Fall verpflichtet dem Vermieter jegliche Vorkommnisse zu melden. Der
Mieter ist verpflichtet die Meldung nachweisen zu können, hierzu ist die Schriftform erforderlich.
Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden oder sonstigen Schäden hat der Mieter sofort die
Polizei zu verständigen, hinzuzuziehen und den Schaden der Vermieterin unverzüglich anzuzeigen.
Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden und selbstverschuldete Unfälle ohne Mitwirkung Dritter. Bei
Schäden ist der Vermieter verpflichtet, die Vermieterin unverzüglich spätestens nach 2 Tage nach
dem Vorfall über alle Einzelheiten schriftlich sorgfältig und vollständig unter Vorlager einer genauen
Skizze zu unterrichten.
Gegnerische Ansprüche dürfen vom Mieter nicht anerkannt werden.
3. Umfang unserer Verpflichtungen, Nebenabsprachen
Maßgebend für unsere Verpflichtung ist ausschließlich der Inhalt der schriftlichen Vereinbarung.
Telefonische und mündliche Ergänzungen oder Absprachen werden erst mit unserer schriftlichen
Bestätigung wirksam.
4.Einsatz, Vollmacht
Der Mieter ist verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften
genaustens zu beachten. Der Mieter verpflichtet sich , den Mietgegenstand schonend und
sachgemäß zu behandeln, alle für Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen
Regelungen zu beachten, regelmäßig zu prüfen, das sich der Mietgegenstand in verkehrssicherem
Zustand befindet, sowie den Anhänger ordnungsgemäß gegen Diebstahl zu sichern. Wird während
der Mietzeit eine Reparatur zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder der Verkehrssicherheit des
Fahrzeuges notwendig hat der Mieter vor Beauftragung einer Reparaturwerkstatt oder eines
Abschleppunternehmens die Zustimmung der Vermieter einzuholen. Der Mieter versichert
ausdrücklich, dass er bei Abschluss des Mietvertrages im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist. Er
verpflichtet sich, dem Vermieter über alle Änderungen hinsichtlich seiner Fahrerlaubnis und seiner
Anschrift bis zum Abschluss des jeweiligen Mietvertrages in Kenntnis zu setzen. Der Mietgegenstand
darf nur vom Mieter, mit dessen Zustimmung auch von seinen Arbeitnehmern, Mitarbeitern und
Mitgliedern seiner Familie oder dem im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Der
Mieter hat eigenständig zu prüfen, ob berechtigte Fahrer sich im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis
befinden. Der Mieter hat das handeln des jeweiligen Fahrer wie sein eigenes zu vertreten. Alle den
Mieter begünstigenden Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch zugunsten des jeweils
berechtigten Fahrers. Dem Mieter ist es untersagt, den Anhänger zu rechtswidrigen Zwecken zu
benutzen und Dritten zur Verfügung zu stellen. Fahrten außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik
Deutschland, insbesondere nach Italien und osteuropäische Länder, bedürfen grundsätzlich der
vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vermieter.
5. Übergabe, Beanstandung, Checklisten
Der Mieter ist Verpflichtet das Vermietobjekt unter größtmöglicher Schonung einzusetzen und zu
transportieren, sowie alles zu vermeiden was zu einem die, bei sorgfältigem Einsatz unvermeidbare
Abnutzung übersteigenden Verschleiß oder Beschädigung führt. Der Mietgegenstand ist
entsprechend vorstehender Bestimmung in funktionsfähigem, ordnungsgemäßen, der Hingabe
entsprechendem Zustand ohne Beschädigungen zurückzugeben. Stellt der Mieter vor der Rückgabe
Umstände, die die sofortige Weiterbenutzung des Mietgegenstandes in Frage stellen, oder Schäden
fest, so ist er verpflichtet, bei der Rückgabe den Vermieter darauf hinzuweisen. Die vorstehenden
Verpflichtungen des Mieter sind wesentliche Obliegenheiten im Rahmen der getroffenen
Vereinbarungen.
6. Rückgabe
Der Mietvertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt und kann im Rahmen des Vertrages mit
vorheriger Zustimmung, der Vermieter verlängert werden, sofern der Mieter den Wunsch nach
Verlängerung dem Mieter eine Tag vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit bekanntgibt. Der Mieter ist
verpflichtet den Mietgegenstand bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort
während der üblichen Geschäftszeiten, die in den Geschäftslokalen des Vermieters durch Aushang
bekanntgegebenen werden, zurückzugeben. Sondertarife gelten nur für den angebotenen Zeitraum.
Bei Überschreitung gilt für den gesamten Zeitraum der jeweilige Normaltarif. Der Mieter ist
verpflichtet, dem Vermieter den Mietgegenstand in demselben mangelfreien Zustand, ohne
Beschädigungen, in sauberem Zustand zurückzugeben, wie er ihn erhalten hat. Beanstandungen an
Mietgegenständen sind bei Übernahme auf den Mietverträgen ausdrücklich zu vermerken und vom
Vermieter zu bestätigen. Beanstandungen die währen der Mietzeit dem Mieter bekannt werden, sind
unverzüglich dem Vermieter bekannt zu geben. Folgeschäden die aus nicht gemeldeten
Beanstandungen entstehen, gehen zu Lasten des Mieters. Der Mieter ist verpflichtet den
Mietgegenstand sofort nach Eintreten der Beanstandung dem Vermieter zurückzugeben. Bei
Verletzung der Rückgabepflicht haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner. Die Parteien sind
berechtigt, den Mietvertrag entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. Der
Vermieter kann den Mietvertrag fristlos kündigen, sobald der Mieter mehr als 3 Tage mit seiner
Zahlung in Rückstand gerät, sich seine Vermögensanlage erheblich verschlechtert oder andere
wichtige Gründe eintreten, wie insbesondere
a) Nicht eingelöste Bankeinzüge/Schecks
b) Gegen den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, insbesondere die
Anordnung von Haft, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
c) Mangelnde Wartung und Pflege des Anhängers
d) Unsachgemäßer oder unrechtgemäßer Gebrauch des Fahrzeuges
e) Missachtung der Vorschriften über den Einsatz von Fahrzeugen im Güterverkehr usw.
Kündigt der Vermieter dem Mietvertrag, so ist er berechtigt, die sofortige Herausgabe des
Mietgegenstandes in komplettem Zustand, einschließlich des vollständigen Zubehörs zu verlangen.
Eine Rücknahme erfolgt nur während unserer Geschäftszeit, soweit ein anderer Rückgabetermin
nicht ausdrücklich bei der Übergabe des Mietgegenstandes vereinbart wurde.
7. Preise, Berechnungen, Zahlungsbedingungen
Als Mietpreis gelten grundsätzlich die bei der Anmietung geltenden Tarife, deren Bedingungen in den
Geschäftslokalen des Vermieters ausliegen, sofern nicht ein besonderer Mietpreis vereinbart ist und
diese Mietpreisvereinbarung nicht auf einem offensichtlichen Irrtum beruht. Sonderpreise und
Preisnachlässe gelten nur für den Fall der fristgerechten Zahlung. Im Mietpreis ist die
Haftpflichtversicherung des Anhängers enthalten. Der Mietpreis enthält jedoch keine
Kaskoversicherung. Der Vermieter kann vor Übergabe des Fahrzeuges eine Vorauszahlung bis zur
Höhe des voraussichtlichen Endpreises verlangen. Der Mietendpreis inklusive der jeweilig geltenden
gesetzlichen Mehrwertsteuer ist grundsätzlich bis Ende der Vereinbarten Mietzeit fällig und an den
Vermieter zu entrichten. Bei Vorreservierung von Mietgegenständen bzw. -Fahrzeugen, aus der kein
Mietvertrag resultiert, wird die Hälfte der Mietgebühren für den reservierten Zeitraum als
Abstandssumme fällig. Wir eine Mietrechnung kreditiert und innerhalb von zwei Wochen nach
Rückgabe des Fahrzeuges nicht bezahlt, so kommt der Mieter mit Überschreitung dieses Zeitraumes
in Verzug. Nach Verzugseintritt haftet der Mieter für Bearbeitungsgebühren und Verzugszinsen.
Weitergehende Ansprüche des Vermieters aus Verzug bleiben hiervon unberührt. Mehrere Mieter
als Gesamtschuldner. Die Aufrechnung ist mit Ausnahme von unbestrittenen und rechtskräftig
festgestellten Forderungen ausgeschlossen. Der Vermieter ist berechtigt, bei längeren Mietzeiten,
vor Zurverfügungstellung der Mietgegenstandes eine Vorschusszahlung in Höhe eines Drittels der
Mietzeit bzw. während der Mietzeit angemessene Abschlusszahlung zu verlangen. Werden obige
Zahlungstermine, gleich aus welchem Grund, nicht eingehalten, sind wir berechtigt, vom Zeitpunkt
der Fälligkeit für alle unsere Forderungen Fälligkeitszinsen in Höhe von 7% über den jeweiligen
Bundesbankdiskontsatz, mindestens 10% zu berechnen. Wir sind außerdem berechtigt, evtl. noch
ausstehende Leistungen bis zur Bewirkung rückständiger Zahlungen zurückzuhalten. Vereinbarte
Fristen und Termine verlängern sich entsprechend. Außerdem entfällt jede Verpflichtung zur Zahlung
einer Vertragsstrafe. Wir können auch nach unserer Wahl entweder die weitere
Zurverfügungstellung von Mietgegenständen von der vollständigen Bezahlung des entsprechenden
Auftragswertes abhängig machen, oder nach unserer Wahl ohne jedweden Ersatzanspruch des
Mieters von der Erfüllung ganz oder teilweise zurücktreten und als Ersatz eine Pauschale von 25%
des Auftragswertes berechnen, soweit wir keine höheren Schaden nachweisen oder der Mieter
nachweist, dass kein oder ein wesentlich geringer Schaden entstanden sei. Eine Aufrechnung der
Gegenleistung des Mieters mit Ansprüchen gegen uns ist ausgeschlossen, soweit diese nicht
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Geltendmachung von Ansprüchen aus einen
anderen Auftrag berechtigt den Mieter nicht, die Gegenleistung ganz oder teilweise zurückzuhalten.
8. Fristen, Termine, Reservierungen
Wir bemühen uns die Mietgegenstände zu den vorhergesehenen Terminen bereitzustellen. Soweit
Termine nicht ausdrücklich als Fixtermine gekennzeichnet sind, sind diese grundsätzlich
unverbindlich. Verbindliche Vorbestellungen sind erst wirksam wenn ein Drittel der absehbaren
Mietsumme bei der Vorbereitung/Reservierung bezahlt wird. Eine Auftragsbestätigung erfolgt in
Kurzform. Dieser Betrag wird mit dem Mietbetrag verrechnet. Wenn der Mietgegenstand nicht zum
vereinbarten reservierten Termin abgeholt wird, verfällt die gezahlte Anzahlung ersatzlos.
9.Gewährleistung, Haftung, Versicherungsschutz
Soweit nicht in vorstehenden Bestimmungen der Umfang unserer Haftung und Gewährleistung
bereits geregelt ist gilt folgendes:
Der Vermieter haftet, abgesehen von der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten, nur für den
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Darüber hinaus haftet er nur, soweit der Schaden durch die
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Rahmen der allgemeinen Bedingungen für die
Kraftfahrtversicherung (AKB) abdeckbar ist. Der Mieter haftet nach den allgemeinen Haftungsregeln,
sofern er den Mietgegenstand beschädigt oder entwendet oder eine sonstige Vertragsverletzung
begeht. Insbesondere hat der Mieter den Mietgegenstand in dem mangelfreien Zustand
zurückzugeben, in dem er ihn übernommen hat. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auf die
Schadensnebenkosten wie.
a) Sachverständigenkosten
b) Abschleppkosten
c) Wertminderung
d) Mietausfallkosten
Bei den Mietausfallkosten haftet der Mieter bis zur Höhe einer Tagesmiete pro Tag, an dem der
beschädigte Mietgegenstand dem Vermieter kein oder wesentlich geringer Schaden entstanden ist.
Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
Versicherungen
Der Versicherungsschutz für den angemieteten Mietgegenstand erstreckt sich auf Haftpflicht bis zu
100.000.000,00 €, bei Personenschaden bis zu 8.000.000,00€, und ist auf Europa beschränkt.
Ausgenommen von der Versicherung ist die Verwendung der Fahrzeuge für die erlaubnispflichtige
Beförderung gefährlicher Stoffe gem. § 7 GefahrgutVStr. Der Versicherungsschutz für den
Mietgegenstand beinhaltet grundsätzlich keine Vollkaskoversicherung. Kaskoversicherungen, die die
evtl. an dem Mietgegenstand entstehenden Schäden abdecken, kann der Mieter zusätzlich gegen im
Büro des Vermieters abschließen. Jeder im Rahmen des Mietvertrags vereinbarte
Versicherungsschutz entfällt, wenn der Mietgegenstand durch einen unberechtigten Fahrer
gebraucht wird und wenn ein unberechtigter Fahrer den Mietgegenstand gebraucht und wenn der
Fahrer des Mietgegenstandes bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebene
Fahrerlaubnis hat.
10. Abtretung von Ansprüchen
Eine Abtretung jedweder Ansprüche des Bestellers, sei es auf Erfüllung, auf jede Art von
Gewährleistung oder sonst auf Schadensersatz, ist ausgeschlossen.
11. Weitervermietung
Eine Weitervermietung durch den Mieter ist ausgeschlossen. Berechtigte Fahrer sind im Übrigen,
unter Voraussetzung eines gültigen Führerscheines, Betriebs- und Familienangehörige des Mieters,
falls sie zuvor ordnungsgemäß eingewiesen wurden.
12. Durch die Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen, dieser Mietbedingungen, wird
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Mietbedingungen nicht berührt. Unwirksame
Bestimmungensind von den Vertragsparteien durch wirksame Bestimmungen zu ersetzen, die
wirtschaftlich dem von den Parteien gewünschten Ziel am Nächten kommen.
13.Gerichtstand, Schriftform
Mündliche Nebenabsprachen haben keine Gültigkeit. Sollte eine Bestimmung der
Vertragsbedingungen unwirksam sein, wird das durch die Wirksamkeit des übrigen Vertrages nicht
berührt. Bei Streitigkeiten über die Auslegung des Mietvertrages ist der deutsche Text maßgebend
und deutsches Recht anzuwenden. Für alle Streitigkeiten aus diesem oder über diesen wir Siegen als
Gerichtsstand vereinbart.

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